Welche Kosten entstehen für meine Tätigkeit ?

Allgemeines

Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, für die außergerichtliche Vertretung und für die gerichtliche Vertretung unterschieden.

Die Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis, in dem die einzelnen Gebührentatbestände sowie die Tatbestände für die Erstattung von Auslagen enthalten sind, oder aus einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung.

Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivilsachen in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegen-standswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Unter dem Gegenstandswert versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers.

In gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

Die Honorarstruktur erkläre ich gerne im Rahmen der Erstberatung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) unter Verbraucher/Kosten/Anwaltsvergütung.

 

Arbeitsrecht

Für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht sieht das Gesetz in Fällen des individuellen Arbeitsrechts keine Erstattung der Rechtsanwalts-kosten durch die Gegenpartei vor.

Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht gibt es daher in Fällen des individuellen Arbeitsrechts keine gesetzlich geregelte Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch die Gegenpartei.

Ich informiere gern über die Möglichkeiten staatlicher Unterstützung (Beratungshilfe, Rechts-antragsstelle der Arbeitsgerichtsbarkeit, Prozesskostenhilfe).

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, können die Kosten von der Versicherung übernommen werden, wenn der Bereich Arbeitsrecht versichert, der Versicherungsbeitrag bezahlt ist und ein Versicherungsfall vorliegt. Ausgenommen ist eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung.

Manche Versicherungen gewähren eine Erstberatung ohne Selbstbeteiligung.

Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, müssen die Rechtsanwaltskosten vom Auftrag-geber getragen werden.

Für außergerichtliche Beratungen vereinbare ich individuell ein Beratungshonorar.

 

Zivilrecht

Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, müssen die Kosten vom Auftraggeber getragen werden.

Für außergerichtliche Beratungen vereinbare ich individuell ein Beratungshonorar.

Für die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit kann im Einzelfall ein Anspruch auf Kosten-erstattung durch den Gegner bestehen.

Bei gerichtlichen Tätigkeiten entscheidet das Gericht über die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten oder die Parteien vereinbaren eine Kostenregelung im Rahmen eines Vergleiches.